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Die etwas andere Meinung

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Verena Diener V 2 mgk

28. Oktober 2008 · Keine Kommentare

Martin Kraska                                                                                                                          Bezirksgericht ZH

                                                                                                                                                 Audienzrichteramt

                                                                                                                                                 Wengistr. 30 /PF

Zürich, den 23.10.2008                                                                                                            8026 Zürich

Im Doppel/Überbracht

Rechtsöffnung

in re

 

betr.

 

 

 

 

 

 

Kraska Mart

c

 

 

 

 

 

 

 

Verena Elisabeth, Im Schilf 10, 8044 Zürich, Beklagte,

rechtfertigen sich innert Frist folgende

 

 

 

 

 

zu erteilen. 

2. Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
 
 
einstweilen den Betrag von CHF 5′000′000

 

(fünf Millionen) unpfänd- & unverrechenbar zu bezahlen. 

3. Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger
 
 
Verzugszinse von 5% pa seit 10. 02.2005, Kapitalkosten seit 10.02.2005, Spesen, Umtriebe, entgangene geldwerte Einkommens-Gewinne, Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichts-Kautions-Kosten, Prozessentschädigungen, Genugtuung für immateriellen Schaden infolge Rufmor-des und Diskriminierung ohne Ende gem. ZGB Art. 28 a ff und Folgen als kostende-ckenden Schadenersatz im Ausmass der

 

restitutionis ad integrum quo ante zu bezahlen.
 
 
Prozessentschädigung

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

 

 

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

A Anträge

 
Rechtsöffnung
1. Es sei definitive

 

 

 

A Anträge

 
Rechtsöffnung

 

zu erteilen. 

2. Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
 
 
einstweilen den Betrag von CHF 5′000′000

 

(fünf Millionen) unpfänd- & unverrechenbar zu bezahlen. 

3. Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger
 
 
Verzugszinse von 5% pa seit 10. 02.2005, Kapitalkosten seit 10.02.2005, Spesen, Umtriebe, entgangene geldwerte Einkommens-Gewinne, Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichts-Kautions-Kosten, Prozessentschädigungen, Genugtuung für immateriellen Schaden infolge Rufmor-des und Diskriminierung ohne Ende gem. ZGB Art. 28 a ff und Folgen als kostende-ckenden Schadenersatz im Ausmass der

 

restitutionis ad integrum quo ante zu bezahlen.
 
 
Prozessentschädigung

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

 

 

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

1. Es sei definitive

 

 

 

1. Es sei definitive

 

 

 

 

zu erteilen. 

2. Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
 
 
einstweilen den Betrag von CHF 5′000′000

 

(fünf Millionen) unpfänd- & unverrechenbar zu bezahlen. 

3. Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger
 
 
Verzugszinse von 5% pa seit 10. 02.2005, Kapitalkosten seit 10.02.2005, Spesen, Umtriebe, entgangene geldwerte Einkommens-Gewinne, Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichts-Kautions-Kosten, Prozessentschädigungen, Genugtuung für immateriellen Schaden infolge Rufmor-des und Diskriminierung ohne Ende gem. ZGB Art. 28 a ff und Folgen als kostende-ckenden Schadenersatz im Ausmass der

 

restitutionis ad integrum quo ante zu bezahlen.
 
 
Prozessentschädigung

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

 

 

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

Diener-Aeppli

 

 

 

 

Diener-Aeppli

 

 

 

 

 

Verena Elisabeth, Im Schilf 10, 8044 Zürich, Beklagte,

rechtfertigen sich innert Frist folgende

 

 

 

 

 

zu erteilen. 

2. Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
 
 
einstweilen den Betrag von CHF 5′000′000

 

(fünf Millionen) unpfänd- & unverrechenbar zu bezahlen. 

3. Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger
 
 
Verzugszinse von 5% pa seit 10. 02.2005, Kapitalkosten seit 10.02.2005, Spesen, Umtriebe, entgangene geldwerte Einkommens-Gewinne, Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichts-Kautions-Kosten, Prozessentschädigungen, Genugtuung für immateriellen Schaden infolge Rufmor-des und Diskriminierung ohne Ende gem. ZGB Art. 28 a ff und Folgen als kostende-ckenden Schadenersatz im Ausmass der

 

restitutionis ad integrum quo ante zu bezahlen.
 
 
Prozessentschädigung

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

 

 

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

A Anträge

 
Rechtsöffnung
1. Es sei definitive

 

 

 

A Anträge

 
Rechtsöffnung

 

zu erteilen. 

2. Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
 
 
einstweilen den Betrag von CHF 5′000′000

 

(fünf Millionen) unpfänd- & unverrechenbar zu bezahlen. 

3. Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger
 
 
Verzugszinse von 5% pa seit 10. 02.2005, Kapitalkosten seit 10.02.2005, Spesen, Umtriebe, entgangene geldwerte Einkommens-Gewinne, Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichts-Kautions-Kosten, Prozessentschädigungen, Genugtuung für immateriellen Schaden infolge Rufmor-des und Diskriminierung ohne Ende gem. ZGB Art. 28 a ff und Folgen als kostende-ckenden Schadenersatz im Ausmass der

 

restitutionis ad integrum quo ante zu bezahlen.
 
 
Prozessentschädigung

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

 

 

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

1. Es sei definitive

 

 

 

1. Es sei definitive

 

 

 

 

zu erteilen. 

2. Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
 
 
einstweilen den Betrag von CHF 5′000′000

 

(fünf Millionen) unpfänd- & unverrechenbar zu bezahlen. 

3. Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger
 
 
Verzugszinse von 5% pa seit 10. 02.2005, Kapitalkosten seit 10.02.2005, Spesen, Umtriebe, entgangene geldwerte Einkommens-Gewinne, Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichts-Kautions-Kosten, Prozessentschädigungen, Genugtuung für immateriellen Schaden infolge Rufmor-des und Diskriminierung ohne Ende gem. ZGB Art. 28 a ff und Folgen als kostende-ckenden Schadenersatz im Ausmass der

 

restitutionis ad integrum quo ante zu bezahlen.
 
 
Prozessentschädigung

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

 

 

zu bezahlen. 

5. Es sei alle sachnotwendigen
 
 
Angaben

 

über alle (mit-)untersuchenden & (mit-)urtei-lenden Personen im vorliegenden Verfahren zur eindeutigen Identifikation innert nützlicher Frist bekannt zu geben. 

6. Es sei
 
 
unentgeltlich

 

Prozessführung & Prozessvertretung zu gewähren,

- Beilagen 6, 7 & w.

 

 

 

 

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

B Sachverhaltsdarlegung

 
CIVIL RIGHT am 19.10.1982

1. Es steht fest, dass die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich den IBf hinsichtlich vorgewiesenen eidgenössischen Diploms, den Beruf als Arzt im Kanton Zürich auszuüben, auf Grund dessen

 

 

 

 

ermächtigt hat, unterzeichnet von Dr. iur. Peter Wiederkehr, Direktor, - Beilage 3

2.
 
 
THE EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS [JUDGMENT 19 April 1993] STRASBOURG; (Zitat): In the CASE OF KRASKA v. SWITZERLAND (Application no. 13942/88) bestätigt dessen CIVIL RIGHT

 

und 

 

 

 

 

 

1. Holds unanimously that Article 6 para. 1 (art. 6-1) applies in this case

;” - Beilage 2.
3.

 

 
 
Rechtsvorschlag

 

vom 03.04.2008 betr. Zahlungsbefehls vom 19.03.2008 in Be-treibung Nr. 114786, Betreibungsamt Zürich 7, - Beilage 1

4.
 
 
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, SR 851.1 Sozialhilfegesetz, vom 14. Juni 1981, Paragraphen

 

1. Die politischen Gemeinden sorgen nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwen-dige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden.

2. Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.

3. Die Durchführung der Hilfe soll in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden er-folgen. Die Selbsthilfe ist zu fördern.

4. Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen. Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

5. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.

14. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit glei-chem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf-kommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

15. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Be-dürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie hat die notwendige ärztliche oder thera-peutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.

16. Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld ausgerichtet.

17. Unterstützungsberechnung Juli & August 2007 vom 19.07.2007, CHF 2220.40 /mtl. - Beilage 6.

5. Unterstützungsbestätigung vom 30.08.2007, Soziale Dienste Zürich, - Beilage 7.

 

6. Gleichzeitig erlaubt sich der IBf den Zirkulationsbeschluss Geschäft Nr. CB060020/ U vom 08.02.2006, 3. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei-bungsämter, BGZH, mitwirkend BRin lic.iur. Schorta Tomio als Vorsitzende i.V., BRin Dr. Bühler, Ersatzrichter lic.iur. Niklaus Bannwart & GS lic.iur. Mikkonen, 100% kostenpflichtig CHF 377, ins Recht zu legen, wonach Zitat:

„…

 

 

 

 

 

wegen partieller Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr [auf Eingaben] einzutreten,

…”, - Beilage w,

 

weshalb zur

 

 

 

 

 

gehörigen Führung

dieses Prozesses es offensichtlich auch unentgelt-lich eines Rechtsbeistandes bedarf, obwohl aufgrund der einseitig begabten Schorta, Bühler, Bannwart & Mikkonen partielle Prozessunfähigkeit lediglich partielle Kos-tenpflichtigkeit zu begründen vermag.7. Ausserdem erlaubt sich der IBf, vom Greffier de la Cour, M.-A. EISSEN am 19.04. 1993 persönlich zertifizierte, photohektographisch erstellte Kopie des Titelblattes des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in französischer Ausfüh-rung, beizufügen, - Beilage 2.
 

8. Weiter macht der IBf mit zertifiziertem
 
 
Urteil des EUROPEAN COURT OF HU-MAN RIGHTS [JUDGMENT 19 April 1993] STRASBOURG geltend, dass

 

in fine „In the CASE OF KRASKA v. SWITZERLAND (Application no. 13942/88) „… un-animously … Article 6 para. 1 (art. 6-1) applies in this case;“, was in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf, - Beilage 2. 

rechtlichen Anspruch auf formelles und materielles Gehör, vom ECHR bestätigt, seit dem 19.10.1982 wiederholt und fortgesetzt strafrechtlich relevant schuldhaft völker-rechtlich offizialdeliktisch self-executing strafbar vorsätzlich amtsmissbräuchlich in amtlicher Eigenschaft verletzt haben und die Beklagte seit dem 10.02.2005 weiterhin wider besseren Wissens schuldhaft, völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-execu-ting strafbar, in amtlicher Eigenschaft verletzt; beispielsweise:

- Beilage Urteil BGer 2P.231/2006 /fco 10.01.2007, ff.

10. Last but not least verpflichtet sich die Hohe Vertragspartei
 
 
Schweizer Eidgenossen-schaft

 

gem. Art. 46 nEMRK in allen Rechtssachen, in denen sie Partei ist, das end-gültige Urteil des Gerichtshofes zu befolgen. 

11. Zusammenfassend steht ebenfalls fest, dass die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK und die Urteile des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte für die Hohe Vertragspartei
 
 
Schweizer Eidgenossenschaft seit 28. November 1974 in fine in Kraft ist.

 

 

1

1. Gemäß Art. 53 aEMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sich nach der Entschei-dung des GH zu richten.
 
2. Aus der Verpflichtung gemäß Art. 53 aEMRK folgt zunächst, daß die Schweizer Eid-genossenschaft seit dem 28.11.1974, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, nicht mehr die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei in Bezug auf den IBf konven-ti-onsgemäß gewesen.
 

3. Aber auch dort, wo in einem Individualbeschwerdeverfahren indirekt die Unverein-barkeit eines Gesetzes mit der Konvention vom GH festgestellt worden ist, würde es dem Sinn der Konventionsgewährleistung und dem eingeführten Rechtsschutz nicht entsprechen, wenn der Staat nicht auch als verpflichtet angesehen werden müßte, eine entsprechende Verletzung für Parallelfälle auszuschalten und damit die betref-fende Rechtsnorm zu verändern.

Cb Begründung der Verpflichtungen aus dem Urteil für die Zukunft

4. Es ist zunächst eindeutig, dass bezogen auf den IBf die seit dem 19.10.1982 an-dau-ernde Verletzung, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, und am 10.02.2005 durch die Beklagte in amtlicher Eigenschaft erneuert, beendet werden muss. Keinesfalls lässt Art. 53 aEMRK dem Staat die Möglichkeit, darauf zu warten, ob der GH bei sei-ner in einem Fall nie-dergelegten Rechtsprechung verbleiben wird.

Cc Rechtliches

 
self-executing

Cc Rechtliches

 
self-executing

 

zu richten und dessen Tenor absolut zu befolgen. 

2. Das EGMR-Gerichtsurteil stellt die zur Anwendung von Art. 6-1 EMRK zu bringende
 
 
Konventionsverpflichtung als völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-executing staatlichen Handelns hinsichtlich des unverzicht-, unantast- & unverjährbaren Civil Right selbständig ärztlicher Tätigkeit durch den Teilnehmerstaat Schweiz, am 19.04. 1993 in fine - ius cogens

 

- bestätigt, fest. 
3. Aus der Verpflichtung gem. Art. 53 aEMRK folgt zunächst, dass der Teilnehmerstaat Schweiz bzgl. des IBf’s seit dem 19.10.1982 nicht die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei, am 19.04.1993 durch den GH bestätigt, konventionsgemäss gewesen.
 

4. Weiter ist eindeutig, dass, bezogen auf den IBf und wie von diesem hier verlangt, an-dauernde Verletzungen & Folgen raschmöglichst
 
 
beendet und ohne allfällige Ein-

 

 
Frowein / Peukert EMRK-Kommentar S. 724 ff
 

 

 
geheilt und in integrum wiedergutgemacht werden müs-sen.
 

 

 
Mark E. Villiger, THE PRINCIPLE OF SUBSIDIARITY IN THE EUROPEAN CONVENTION ON HU-MAN RIGHTS in PROMOTING JUSTICE, HUMAN RlGHTS AND CONFLICT RESOLUTION THROUGH INTERNATIONAL LAW, Liber Amicorum Lucius Caflisch Edited by Marcelo G. Kohen, MARTINUS NIJ-HOFF PUBLISHERS, 2007, S. 623 ff
 

 

5. Übrigens gilt dies auch im Verhältnis gegenüber den Konventionsorganen, ein-schliesslich des Minister-Komitees des Europarates in Strassburg.
 

6. Weiter gilt, dass das hier vorliegende EGMR-Feststellungsurteil einen innerstaatlich-en Hoheitsakt
 
nicht
 

 

aufheben kann. 

7. Aus Art. 50 i.V.m. 53 aEMRK leitet sich jedoch eine unmittelbare Verpflichtung des Gesetzgebers zur
 
 
Änderung von bestehenden oder Schaffung neuer Gesetze zur Wie-dergutmachung ab, was normalerweise restitutionam in integrum quo ante bewirkt und so der Rechtslage nach allgemeinem Self-Executing-Völkerrecht

 

entspricht. 

8. Der schweizerische Gesetzgeber hat deshalb 1992 den Rechtssatz von Art. 139a aOG geschaffen, in Kraft gesetzt, jenen bereits gültig bestehenden Rechtssatz mit Art. 122 BGG erweitert, am 01.01.2007 in Kraft gesetzt, weshalb der neu geschaffene inner-staatliche
 
 
Rechtsschutz

 

zwingend vollumfänglich zur Anwendung zu bringen ist. 

9. Art. 50 aEMRK zeigt, dass für eine gerechte
 
 
Entschädigung es auf die nationale Ge-setzgebung ankommt, inwiefern die Verletzungen der EMR-Konvention in Form von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen oder ähnlichen staatlichen Entscheidungen wie hier vorliegend durch den betroffenen Teilnehmerstaat Schweiz aufgehoben und wie verfahrensweise dargetan, in integrum

 

geheilt werden müssen. 

10. Art. 52 aEMRK bewirkt aber in fine, dass die Rechtskraft & Vollstreckbarkeit aufge-hoben, dass gegen das hier relevante zertifizierte EGMR-Feststellungsurteil vom 19. 04.1993 keine allfälligen Einreden der Beklagten in amtlicher Eigenschaft zulässig sind und dass innerstaatlich der Teilnehmerstaat Schweiz ohne Verzug gem. obzitier-ten innerstaatlichen Rechtssätzen
 
 
 

 

m i t h ö c h s t e r D r i n g l i c h k e i t zu verfahren hat. 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion

 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion

 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

Ca Begründung der Rechtskraft

 

 

 

 

1. Nach Art. 53 aEMRK übernimmt der Teilnehmerstaat Schweiz die Verpflichtung in allen Fällen, an denen er wie hier zutreffend, beteiligt ist, sich nach der Entscheid-ung des oben zitierten EGMR-Feststellungsurteil völkerrechtlich

 

 

 

Ca Begründung der Rechtskraft

 

 

 

 

 

1

1. Gemäß Art. 53 aEMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sich nach der Entschei-dung des GH zu richten.
 
2. Aus der Verpflichtung gemäß Art. 53 aEMRK folgt zunächst, daß die Schweizer Eid-genossenschaft seit dem 28.11.1974, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, nicht mehr die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei in Bezug auf den IBf konven-ti-onsgemäß gewesen.
 

3. Aber auch dort, wo in einem Individualbeschwerdeverfahren indirekt die Unverein-barkeit eines Gesetzes mit der Konvention vom GH festgestellt worden ist, würde es dem Sinn der Konventionsgewährleistung und dem eingeführten Rechtsschutz nicht entsprechen, wenn der Staat nicht auch als verpflichtet angesehen werden müßte, eine entsprechende Verletzung für Parallelfälle auszuschalten und damit die betref-fende Rechtsnorm zu verändern.

Cb Begründung der Verpflichtungen aus dem Urteil für die Zukunft

4. Es ist zunächst eindeutig, dass bezogen auf den IBf die seit dem 19.10.1982 an-dau-ernde Verletzung, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, und am 10.02.2005 durch die Beklagte in amtlicher Eigenschaft erneuert, beendet werden muss. Keinesfalls lässt Art. 53 aEMRK dem Staat die Möglichkeit, darauf zu warten, ob der GH bei sei-ner in einem Fall nie-dergelegten Rechtsprechung verbleiben wird.

Cc Rechtliches

 
self-executing

Cc Rechtliches

 
self-executing

 

zu richten und dessen Tenor absolut zu befolgen. 

2. Das EGMR-Gerichtsurteil stellt die zur Anwendung von Art. 6-1 EMRK zu bringende
 
 
Konventionsverpflichtung als völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-executing staatlichen Handelns hinsichtlich des unverzicht-, unantast- & unverjährbaren Civil Right selbständig ärztlicher Tätigkeit durch den Teilnehmerstaat Schweiz, am 19.04. 1993 in fine - ius cogens

 

- bestätigt, fest. 
3. Aus der Verpflichtung gem. Art. 53 aEMRK folgt zunächst, dass der Teilnehmerstaat Schweiz bzgl. des IBf’s seit dem 19.10.1982 nicht die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei, am 19.04.1993 durch den GH bestätigt, konventionsgemäss gewesen.
 

4. Weiter ist eindeutig, dass, bezogen auf den IBf und wie von diesem hier verlangt, an-dauernde Verletzungen & Folgen raschmöglichst
 
 
beendet und ohne allfällige Ein-

 

 
Frowein / Peukert EMRK-Kommentar S. 724 ff
 

 

 
geheilt und in integrum wiedergutgemacht werden müs-sen.
 

 

 
Mark E. Villiger, THE PRINCIPLE OF SUBSIDIARITY IN THE EUROPEAN CONVENTION ON HU-MAN RIGHTS in PROMOTING JUSTICE, HUMAN RlGHTS AND CONFLICT RESOLUTION THROUGH INTERNATIONAL LAW, Liber Amicorum Lucius Caflisch Edited by Marcelo G. Kohen, MARTINUS NIJ-HOFF PUBLISHERS, 2007, S. 623 ff
 

 

5. Übrigens gilt dies auch im Verhältnis gegenüber den Konventionsorganen, ein-schliesslich des Minister-Komitees des Europarates in Strassburg.
 

6. Weiter gilt, dass das hier vorliegende EGMR-Feststellungsurteil einen innerstaatlich-en Hoheitsakt
 
nicht
 

 

aufheben kann. 

7. Aus Art. 50 i.V.m. 53 aEMRK leitet sich jedoch eine unmittelbare Verpflichtung des Gesetzgebers zur
 
 
Änderung von bestehenden oder Schaffung neuer Gesetze zur Wie-dergutmachung ab, was normalerweise restitutionam in integrum quo ante bewirkt und so der Rechtslage nach allgemeinem Self-Executing-Völkerrecht

 

entspricht. 

8. Der schweizerische Gesetzgeber hat deshalb 1992 den Rechtssatz von Art. 139a aOG geschaffen, in Kraft gesetzt, jenen bereits gültig bestehenden Rechtssatz mit Art. 122 BGG erweitert, am 01.01.2007 in Kraft gesetzt, weshalb der neu geschaffene inner-staatliche
 
 
Rechtsschutz

 

zwingend vollumfänglich zur Anwendung zu bringen ist. 

9. Art. 50 aEMRK zeigt, dass für eine gerechte
 
 
Entschädigung es auf die nationale Ge-setzgebung ankommt, inwiefern die Verletzungen der EMR-Konvention in Form von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen oder ähnlichen staatlichen Entscheidungen wie hier vorliegend durch den betroffenen Teilnehmerstaat Schweiz aufgehoben und wie verfahrensweise dargetan, in integrum

 

geheilt werden müssen. 

10. Art. 52 aEMRK bewirkt aber in fine, dass die Rechtskraft & Vollstreckbarkeit aufge-hoben, dass gegen das hier relevante zertifizierte EGMR-Feststellungsurteil vom 19. 04.1993 keine allfälligen Einreden der Beklagten in amtlicher Eigenschaft zulässig sind und dass innerstaatlich der Teilnehmerstaat Schweiz ohne Verzug gem. obzitier-ten innerstaatlichen Rechtssätzen
 
 
 

 

m i t h ö c h s t e r D r i n g l i c h k e i t zu verfahren hat. 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion

 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion

 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

9. Daraus folgt, dass alle vom Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Be-hörden in amtlicher Eigenschaft angestrengten Rechtssachen contra den IBf dessen unantast-, unverzicht- & unverjährbar EMRK-verfahrensgarantiert
 
 
self-executing

 

1. Nach Art. 53 aEMRK übernimmt der Teilnehmerstaat Schweiz die Verpflichtung in allen Fällen, an denen er wie hier zutreffend, beteiligt ist, sich nach der Entscheid-ung des oben zitierten EGMR-Feststellungsurteil völkerrechtlich

 

 

 

9. Daraus folgt, dass alle vom Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Be-hörden in amtlicher Eigenschaft angestrengten Rechtssachen contra den IBf dessen unantast-, unverzicht- & unverjährbar EMRK-verfahrensgarantiert
 
 
self-executing

 

rechtlichen Anspruch auf formelles und materielles Gehör, vom ECHR bestätigt, seit dem 19.10.1982 wiederholt und fortgesetzt strafrechtlich relevant schuldhaft völker-rechtlich offizialdeliktisch self-executing strafbar vorsätzlich amtsmissbräuchlich in amtlicher Eigenschaft verletzt haben und die Beklagte seit dem 10.02.2005 weiterhin wider besseren Wissens schuldhaft, völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-execu-ting strafbar, in amtlicher Eigenschaft verletzt; beispielsweise:

- Beilage Urteil BGer 2P.231/2006 /fco 10.01.2007, ff.

10. Last but not least verpflichtet sich die Hohe Vertragspartei
 
 
Schweizer Eidgenossen-schaft

 

gem. Art. 46 nEMRK in allen Rechtssachen, in denen sie Partei ist, das end-gültige Urteil des Gerichtshofes zu befolgen. 

11. Zusammenfassend steht ebenfalls fest, dass die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK und die Urteile des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte für die Hohe Vertragspartei
 
 
Schweizer Eidgenossenschaft seit 28. November 1974 in fine in Kraft ist.

 

 

1

1. Gemäß Art. 53 aEMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sich nach der Entschei-dung des GH zu richten.
 
2. Aus der Verpflichtung gemäß Art. 53 aEMRK folgt zunächst, daß die Schweizer Eid-genossenschaft seit dem 28.11.1974, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, nicht mehr die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei in Bezug auf den IBf konven-ti-onsgemäß gewesen.
 

3. Aber auch dort, wo in einem Individualbeschwerdeverfahren indirekt die Unverein-barkeit eines Gesetzes mit der Konvention vom GH festgestellt worden ist, würde es dem Sinn der Konventionsgewährleistung und dem eingeführten Rechtsschutz nicht entsprechen, wenn der Staat nicht auch als verpflichtet angesehen werden müßte, eine entsprechende Verletzung für Parallelfälle auszuschalten und damit die betref-fende Rechtsnorm zu verändern.

Cb Begründung der Verpflichtungen aus dem Urteil für die Zukunft

4. Es ist zunächst eindeutig, dass bezogen auf den IBf die seit dem 19.10.1982 an-dau-ernde Verletzung, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, und am 10.02.2005 durch die Beklagte in amtlicher Eigenschaft erneuert, beendet werden muss. Keinesfalls lässt Art. 53 aEMRK dem Staat die Möglichkeit, darauf zu warten, ob der GH bei sei-ner in einem Fall nie-dergelegten Rechtsprechung verbleiben wird.

Cc Rechtliches

 
self-executing

Cc Rechtliches

 
self-executing

 

zu richten und dessen Tenor absolut zu befolgen. 

2. Das EGMR-Gerichtsurteil stellt die zur Anwendung von Art. 6-1 EMRK zu bringende
 
 
Konventionsverpflichtung als völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-executing staatlichen Handelns hinsichtlich des unverzicht-, unantast- & unverjährbaren Civil Right selbständig ärztlicher Tätigkeit durch den Teilnehmerstaat Schweiz, am 19.04. 1993 in fine - ius cogens

 

- bestätigt, fest. 
3. Aus der Verpflichtung gem. Art. 53 aEMRK folgt zunächst, dass der Teilnehmerstaat Schweiz bzgl. des IBf’s seit dem 19.10.1982 nicht die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei, am 19.04.1993 durch den GH bestätigt, konventionsgemäss gewesen.
 

4. Weiter ist eindeutig, dass, bezogen auf den IBf und wie von diesem hier verlangt, an-dauernde Verletzungen & Folgen raschmöglichst
 
 
beendet und ohne allfällige Ein-

 

 
Frowein / Peukert EMRK-Kommentar S. 724 ff
 

 

 
geheilt und in integrum wiedergutgemacht werden müs-sen.
 

 

 
Mark E. Villiger, THE PRINCIPLE OF SUBSIDIARITY IN THE EUROPEAN CONVENTION ON HU-MAN RIGHTS in PROMOTING JUSTICE, HUMAN RlGHTS AND CONFLICT RESOLUTION THROUGH INTERNATIONAL LAW, Liber Amicorum Lucius Caflisch Edited by Marcelo G. Kohen, MARTINUS NIJ-HOFF PUBLISHERS, 2007, S. 623 ff
 

 

5. Übrigens gilt dies auch im Verhältnis gegenüber den Konventionsorganen, ein-schliesslich des Minister-Komitees des Europarates in Strassburg.
 

6. Weiter gilt, dass das hier vorliegende EGMR-Feststellungsurteil einen innerstaatlich-en Hoheitsakt
 
nicht
 

 

aufheben kann. 

7. Aus Art. 50 i.V.m. 53 aEMRK leitet sich jedoch eine unmittelbare Verpflichtung des Gesetzgebers zur
 
 
Änderung von bestehenden oder Schaffung neuer Gesetze zur Wie-dergutmachung ab, was normalerweise restitutionam in integrum quo ante bewirkt und so der Rechtslage nach allgemeinem Self-Executing-Völkerrecht

 

entspricht. 

8. Der schweizerische Gesetzgeber hat deshalb 1992 den Rechtssatz von Art. 139a aOG geschaffen, in Kraft gesetzt, jenen bereits gültig bestehenden Rechtssatz mit Art. 122 BGG erweitert, am 01.01.2007 in Kraft gesetzt, weshalb der neu geschaffene inner-staatliche
 
 
Rechtsschutz

 

zwingend vollumfänglich zur Anwendung zu bringen ist. 

9. Art. 50 aEMRK zeigt, dass für eine gerechte
 
 
Entschädigung es auf die nationale Ge-setzgebung ankommt, inwiefern die Verletzungen der EMR-Konvention in Form von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen oder ähnlichen staatlichen Entscheidungen wie hier vorliegend durch den betroffenen Teilnehmerstaat Schweiz aufgehoben und wie verfahrensweise dargetan, in integrum

 

geheilt werden müssen. 

10. Art. 52 aEMRK bewirkt aber in fine, dass die Rechtskraft & Vollstreckbarkeit aufge-hoben, dass gegen das hier relevante zertifizierte EGMR-Feststellungsurteil vom 19. 04.1993 keine allfälligen Einreden der Beklagten in amtlicher Eigenschaft zulässig sind und dass innerstaatlich der Teilnehmerstaat Schweiz ohne Verzug gem. obzitier-ten innerstaatlichen Rechtssätzen
 
 
 

 

m i t h ö c h s t e r D r i n g l i c h k e i t zu verfahren hat. 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion

 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion

 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

Ca Begründung der Rechtskraft

 

 

 

 

1. Nach Art. 53 aEMRK übernimmt der Teilnehmerstaat Schweiz die Verpflichtung in allen Fällen, an denen er wie hier zutreffend, beteiligt ist, sich nach der Entscheid-ung des oben zitierten EGMR-Feststellungsurteil völkerrechtlich

 

 

 

Ca Begründung der Rechtskraft

 

 

 

 

 

1

1. Gemäß Art. 53 aEMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sich nach der Entschei-dung des GH zu richten.
 
2. Aus der Verpflichtung gemäß Art. 53 aEMRK folgt zunächst, daß die Schweizer Eid-genossenschaft seit dem 28.11.1974, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, nicht mehr die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei in Bezug auf den IBf konven-ti-onsgemäß gewesen.
 

3. Aber auch dort, wo in einem Individualbeschwerdeverfahren indirekt die Unverein-barkeit eines Gesetzes mit der Konvention vom GH festgestellt worden ist, würde es dem Sinn der Konventionsgewährleistung und dem eingeführten Rechtsschutz nicht entsprechen, wenn der Staat nicht auch als verpflichtet angesehen werden müßte, eine entsprechende Verletzung für Parallelfälle auszuschalten und damit die betref-fende Rechtsnorm zu verändern.

Cb Begründung der Verpflichtungen aus dem Urteil für die Zukunft

4. Es ist zunächst eindeutig, dass bezogen auf den IBf die seit dem 19.10.1982 an-dau-ernde Verletzung, durch den GH am 19.04.1993 bestätigt, und am 10.02.2005 durch die Beklagte in amtlicher Eigenschaft erneuert, beendet werden muss. Keinesfalls lässt Art. 53 aEMRK dem Staat die Möglichkeit, darauf zu warten, ob der GH bei sei-ner in einem Fall nie-dergelegten Rechtsprechung verbleiben wird.

Cc Rechtliches

 
self-executing

Cc Rechtliches

 
self-executing

 

zu richten und dessen Tenor absolut zu befolgen. 

2. Das EGMR-Gerichtsurteil stellt die zur Anwendung von Art. 6-1 EMRK zu bringende
 
 
Konventionsverpflichtung als völkerrechtlich verfahrensgarantiert self-executing staatlichen Handelns hinsichtlich des unverzicht-, unantast- & unverjährbaren Civil Right selbständig ärztlicher Tätigkeit durch den Teilnehmerstaat Schweiz, am 19.04. 1993 in fine - ius cogens

 

- bestätigt, fest. 
3. Aus der Verpflichtung gem. Art. 53 aEMRK folgt zunächst, dass der Teilnehmerstaat Schweiz bzgl. des IBf’s seit dem 19.10.1982 nicht die Auffassung vertreten darf, sein Handeln sei, am 19.04.1993 durch den GH bestätigt, konventionsgemäss gewesen.
 

4. Weiter ist eindeutig, dass, bezogen auf den IBf und wie von diesem hier verlangt, an-dauernde Verletzungen & Folgen raschmöglichst
 
 
beendet und ohne allfällige Ein-

 

 
Frowein / Peukert EMRK-Kommentar S. 724 ff
 

 

 
geheilt und in integrum wiedergutgemacht werden müs-sen.
 

 

 
Mark E. Villiger, THE PRINCIPLE OF SUBSIDIARITY IN THE EUROPEAN CONVENTION ON HU-MAN RIGHTS in PROMOTING JUSTICE, HUMAN RlGHTS AND CONFLICT RESOLUTION THROUGH INTERNATIONAL LAW, Liber Amicorum Lucius Caflisch Edited by Marcelo G. Kohen, MARTINUS NIJ-HOFF PUBLISHERS, 2007, S. 623 ff
 

 

5. Übrigens gilt dies auch im Verhältnis gegenüber den Konventionsorganen, ein-schliesslich des Minister-Komitees des Europarates in Strassburg.
 

6. Weiter gilt, dass das hier vorliegende EGMR-Feststellungsurteil einen innerstaatlich-en Hoheitsakt
 
nicht
 

 

aufheben kann. 

7. Aus Art. 50 i.V.m. 53 aEMRK leitet sich jedoch eine unmittelbare Verpflichtung des Gesetzgebers zur
 
 
Änderung von bestehenden oder Schaffung neuer Gesetze zur Wie-dergutmachung ab, was normalerweise restitutionam in integrum quo ante bewirkt und so der Rechtslage nach allgemeinem Self-Executing-Völkerrecht

 

entspricht. 

8. Der schweizerische Gesetzgeber hat deshalb 1992 den Rechtssatz von Art. 139a aOG geschaffen, in Kraft gesetzt, jenen bereits gültig bestehenden Rechtssatz mit Art. 122 BGG erweitert, am 01.01.2007 in Kraft gesetzt, weshalb der neu geschaffene inner-staatliche
 
 
Rechtsschutz

 

zwingend vollumfänglich zur Anwendung zu bringen ist. 

9. Art. 50 aEMRK zeigt, dass für eine gerechte
 
 
Entschädigung es auf die nationale Ge-setzgebung ankommt, inwiefern die Verletzungen der EMR-Konvention in Form von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen oder ähnlichen staatlichen Entscheidungen wie hier vorliegend durch den betroffenen Teilnehmerstaat Schweiz aufgehoben und wie verfahrensweise dargetan, in integrum

 

geheilt werden müssen. 

10. Art. 52 aEMRK bewirkt aber in fine, dass die Rechtskraft & Vollstreckbarkeit aufge-hoben, dass gegen das hier relevante zertifizierte EGMR-Feststellungsurteil vom 19. 04.1993 keine allfälligen Einreden der Beklagten in amtlicher Eigenschaft zulässig sind und dass innerstaatlich der Teilnehmerstaat Schweiz ohne Verzug gem. obzitier-ten innerstaatlichen Rechtssätzen
 
 
 

 

m i t h ö c h s t e r D r i n g l i c h k e i t zu verfahren hat. 

durchge-führt und mit zweifelhaftem Erfolg & Folgen vollendet hat. 

12. BASIS FOR THE PRINCIPLE (ARTTCLE 1 OF THE CONVENTION)
 
 
2

 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

The basis for the principle of subsidiarity can be found in Article 1 of the Convention which provides at the outset: “The High Contracting Parties shall secure to everyone within their jurisdiction the rights and freedoms defined in Section I of [the] Con-vention.” They shall do so at all levels of government, from the subordinate bodies

 
 

11. Somit steht schliesslich und endlich
 
 
in fine fest, dass Beklagte wider besseren Wis-sens für alle von der Beklagten in amtlicher Eigenschaft seit 10.02.2005 contra den IBf angestrengte Verfahren, in Verletzung der EMRK, vorsätzlich kein zivilrechtli-ches Verfahren gem. EMRK Art. 6-1 angeordnet sondern und in bösgläubiger Miss-achtung des Urteiles vom 19.04.1993 des EGMR ausschliesslich ein öffentlichrecht-liches Pseudojustiz-Geheimverfahren angeordnet, ohne dissenting opinion